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Allgemeine Kaufvertragsbestimmungen
1. Gewährleistungsbestimmungen
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Kaufgegenstände in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Die seitens des Herstellers abgegebene Gewährleistung wird vollumfänglich auf den Käufer übertragen. - Die Verkäuferin haftet für Gewährleistungsansprüche nur subsidiär. Die Dauer wird im Kaufvertrag schriftlich festgelegt. Keine Gewährleistung besteht auf: Occasionsartikeln und Ausstellungsartikeln. Durch die im Kaufvertrag aufgeführte Preisreduktion sind sämtliche, etwaigen Ansprüche, für irgendwelche Mängel im Voraus abgegolten.
Artikel, welche selbst transportiert werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei Übernahme zu kontrollieren - nachträgliche Reklamationen werden nicht mehr akzeptiert!
Weitergehende Ansprüche als die Reparatur-, resp. allenfalls der Ersatz des beanstandeten Artikels, je nach Ermessen der Verkäuferin, werden ausdrücklich wegbedungen. - Für die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist der Kaufvertrag und das Produktheft vorzulegen. Kann die Reparatur nicht vor Ort erfolgen ist der beanstandete Artikel durch den Käufer nach Mellingen (Logistiker) zu bringen und wieder abzuholen. Allfällige Abhol-/Lieferkosten gehen zu Lasten des Käufers! Es besteht generell kein Umtausch-/ Rückgaberecht.
2. Lieferkonditionen
1. Die Lieferung erfolgt konform dem Ausstellungs- und/oder Mustermodell. Kleine Änderungen in Form, Farbe, Maserung, Beschlägen, Grösse werden vom Käufer ausdrücklich toleriert.
2. Leder ist ein Naturprodukt. d.h. ein Stück gelebte Haut. Keine Haut gleicht deshalb der anderen. Zu den Charakteristiken edlen Leders gehören deshalb Mast- und Halsfalten, Kampfwunden, Hecken- und Striegel Risse, Insektenstiche, Mistflecken und andere Naturmerkmale. Diese Merkmale sind vom Käufer eines Lederproduktes zu akzeptieren - sie bilden in keinem Fall einen Beanstandungsgrund.
3. Massivholz unterliegt je nach Verhältnissen der Tendenz zu Spalten und Rissen. Solche Spalten und Risse bilden keinen Beanstandungsgrund, sondern liegen im natürlichen Verhalten des Rohstoffes.
4. Bei allfälligen Nachbestellungen wird jedwelche Gewähr für Farb-, Struktur- Mass-, Maserierungs-, und Formgleichheit ausdrücklich wegbedungen.
5. Raum-, Flächen-, Höhen-, Breiten-, Längen- und/oder Tiefenmasse. sowie vom Käufer präsentierte Masskizzen und/oder Pläne von Räumen, sind vom Käufer auf dessen eigene Verantwortung aufgenommen. Die Verkäuferin lehnt ausdrücklich jedwelche Haftung für etwaige Ausmassfehler des Käufers ab.
6. Kann der genaue Liefertermin seitens des Käufers beim Kaufvertragsabschluss noch nicht festgesetzt werden, so hat der Abruf der Ware seitens des Käufers mindestens 8 Wochen vor der gewünschten Lieferung zu erfolgen.
7. Die Verkäuferin transportiert selbst keine Waren. Sie organisiert jedoch auf Wunsch, im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Käufers den Transport der erworbenen Artikel vom Abholort an den Wohn- und/oder sonstigen, vom Käufer gewünschten Anlieferungsort. Die Ware ist ab Übernahme beim Verkäufer bis zur Ablieferung beim Käufer vom Transporteur gegen Transportbeschädigungen versichert. Für Transportschäden haftet ausschliesslich der Transporteur - die Ware ist beim Empfang zu kontrollieren.
Etwaige Ansprüche aus Transportbeschädigungen sind beim Transporteur geltend zu machen. Auf jeden Fall sind Beanstandungen und Transportbeschädigungen schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken. - Nachträgliche Reklamationen werden nicht mehr akzeptiert! Bei Abholung der Ware durch den Käufer ist die Ware vom Käufer selbst auf dessen Rechnung und Gefahr zu verladen und zu transportieren. Aus haftungs-rechtlichen Gründen ist es unserem Personal strikte untersagt, beim Verlad und/oder Transport Mithilfe zu leisten.
Der Käufer hat hierfür das allenfalls notwendige Hilfspersonal mitzubringen. Die Ware ist bei Übernahme zu kontrollieren.
Nachträgliche Reklamationen werden nicht mehr akzeptiert!
3. Allgemeine Kaufvertragsbestimmungen
1. Die Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, zuzüglich allfälliger Kosten und Zinsen, Eigentum der Verkäuferin.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die vereinbarten Zahlungskonditionen einzuhalten und pünktlich zu erfüllen.
3. Bei, durch den Käufer verursachten Abnahmeverzögerungen ist eine allfällige Restzahlung innert 8 Tagen nach Lieferungs- und 5 Tagen nach Abholungsavisierung zu leisten. Nach Ablauf der Frist von 8/5 Tagen fallen folgende Kosten an: Lagergebühr: s.Fr. 20.—/Tag, Verzugszins: 10% p/a, sofern die Zahlung nicht innert 8/5 Tagen, nach Liefer-/Abholavis geleistet worden ist. Mahnschreiben: s.Fr. 25.— pro Mahnung
4. Wechselt der Käufer seinen Wohnsitz, zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Auslieferung/Abholung der gekauften Artikel, so hat er dem Verkäufer seine neue Adresse rechtzeitig, schriftlich mitzuteilen.
5. Wird der Käufer zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Auslieferung der Ware betrieben, so hat der Käufer dies dem Verkäufer mitzuteilen und dem Betreibungsamt diesen Kaufvertrag unaufgefordert vorzulegen und den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin anzuzeigen.
6. Bei Domizilwechsel ins Ausland wird der volle Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.
7. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Forderung gegenüber dem Käufer einem Dritten abzutreten.
8. Lieferungsverzögerungen berechtigen den Käufer weder zu einer Auftragsannullierung, noch zur Forderung irgendwelcher Ansprüche. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht zur Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen und/oder zur Zurückhaltung eines Teilbetrages des Kaufpreises.
9. Tritt der Käufer vor der Lieferung der Kaufgegenstände vom Vertrag zurück, so hat die Verkäuferin Anspruch auf von 30 % des Bruttokaufpreises als Reugeld.
10. Tritt die Verkäuferin vom Vertrag zurück bevor die Kaufgegenstände geliefert worden sind. z.B. wegen Anzahlungs-, oder Abnahmeverzug des Käufers, so hat sie vom Käufer Anspruch auf eine Reuegeldentschädigung von a) 30% des Bruttopreises sofern es sich nicht um einen Abzahlungsvertrag handelt b) 10% des Barkaufpreises bei den übrigen unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abzahlungsverträge fallenden Kaufverträgen.
11. Tritt Die Verkäuferin, nach Ablieferung der Kaufgegenstände wegen Zahlungsverzug des Käufers vom Vertrag zurück. so ist der Käufer verpflichtet. die gelieferten Kaufgegenstände herauszugeben. Die Verkäuferin hat Anspruch auf einen Mietzins von 1 1/4 % pro Monat, basierend auf dem Barkaufpreis, sowie auf eine vorn Käufer hiermit anerkannte Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Es wird dem Verkäufer zugestanden, die Abnutzungsentschädigung nach erfolgter Rücknahme, zu den üblichen Grundsätzen selbst festzusetzen. Die Verkäuferin ist berechtigt, diese Ansprüche mit den, vom Käufer allenfalls geleisteten Zahlungen zu verrechnen.
12. Bei Zahlungsverzug wird auf den verfallenen Beträgen ein monatlicher Verzugszins von 1,0% berechnet.
4. Besondere Bestimmungen
1. Sofern mehrere Personen als Käufer auftreten, haften diese solidarisch für die Erfüllung des Vertrages.
2. Mündliche Vereinbarungen und solche, die nicht gleichlautend auf dem Vertragsexemplar des Käufers und dem Exemplar der Verkäuferin stehen, haben keine Gültigkeit.
5. Gerichtsstand:
Baden Kt. Aargau (Schweiz), soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.